Samstag, 20. April 2024
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Naturdenkmale werden künftig stärker geschützt

Naturdenkmal Buche

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz will die derzeit gültige Verordnung für als Naturdenkmal ausgewiesene Bäume und Findlinge neu fassen. Ziel ist es, die Baum- und Bodendenkmale stärker unter Schutz zu stellen. Aufgrund ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Naturgeschichte und Landeskunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit sollen künftig 643 Bäume und 70 Findlinge nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturdenkmal erklärt werden.

Öffentliche Auslegung
Der Entwurf der Rechtsverordnung wird gemäß § 27 Absatz 3 Berliner Naturschutzgesetz öffentlich ausgelegt. Betroffene und interessierte Bürgerinnen und Bürgern erhalten somit die Möglichkeit, sich einzubringen. Insbesondere diejenigen, die Eigentümerin oder Eigentümer der Bäume und Findlinge beziehungsweise von Grundstücken sind, auf denen sich die Bäume und Findlinge befinden, oder die dort Nutzungsrechte haben (zum Beispiel Pächterinnen und Pächter, Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber).

Auslegung vom 18. Januar 2021 bis einschließlich 17. Februar 2021
Die Unterlagen (Text der Verordnung, Anlagen mit den Listen der Bäume und Findlinge, Begründung für die geplanten Regelungen) können ab 18.Januar 2021 auch online eingesehen werden.

Auslegung vor Ort im Dienstgebäude
Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung unter Tel. Nr. (030) 9025-1045
Erdgeschoss, Raum 047 (bitte die Ausschilderung beachten)
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin.

Abgabe von Stellungnahmen:
Die Abgabe von Stellungnahmen wird online ermöglicht. In der Auslegungsstelle liegen entsprechende Formulare und eine Anleitung bereit.
Fristgemäß eingereichte Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge werden geprüft und in die Abwägung einbezogen. Erforderliche Anpassungen werden in die Schutzverordnung eingearbeitet. Wer eine Stellungnahme abgegeben und Kontaktdaten angegeben haben, wird über das Ergebnis der Auswertung und die Überarbeitung der Verordnung informiert.
Abschließend wird die Verordnung mit möglichen Veränderungen erlassen, die sich aus den Stellungnahmen ergeben. Die Verordnung wird voraussichtlich ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt gelten.


Kommentar: Klimaschutz und Dürre sorgen für neue Gefährdungen

Im §28 BNatSchG heißt es: „Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“ — Anhaltende Dürre und erhöhte Durchschnittstemperaturen von 3 Grad sorgen für neue Gefährdungen, die auch durch „Unterlassen“ entstehen können, wenn z.B. ein Grundstückseigentümer trotz erkennbarer Wassermangel-Symptome (z.B. Blattstellung, Wetterlage) eine Bewässerung oder Notbewässerung aussetzt.
Das Bundesnaturschutzgesetz ist an dieser Stelle selbst reformbedürftig. Ob hierzu Rechts- und Kostenpflichten entstehen, ist derzeit unklar, weil erst die lokalen Einzelverordnungen zu den 643 Bäumen eine Aussage treffen können. Die konkrete Auslegung muss also genau angeschaut werden.